40 Jahre MRU

AGB Verkaufs- und Lieferbedingungen der MRU GmbH

1. Geltung

1.1   Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: "Lieferungen") sowie für künftige Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie können für künftige Verträge von uns geändert werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2   Telefonische oder mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
 
1.3   Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §§ 310 Abs. 1 S. 1, 14 BGB.

2. Vertragsschluss und Unterlagen

2.1   Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich oder fernschriftlich bestätigen. Für die Art und den Umfang unserer Lieferungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.

2.2   Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
 
2.3   An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Verletzt der Bestellte diese Pflicht, behalten wir uns die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
 
2.4   Sofern wir die Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz nach § 280 BGB zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns von allen mit dem von ihm übergebenen Unterlagen im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
 
2.5   Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackungs- und Versendungskosten sowie die Kosten einer Transportversicherung; diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Nicht in den Preisen enthalten ist die ges. Umsatzsteuer; sie wird in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 
3.2   Teile die nicht listenmäßig geführt sind, unterliegen einem durch die Sonderherstellung bedingten Preisaufschlag unter Zugrundelegung der Gestehungskosten.
 
3.3   Nicht vorgesehene und von uns nicht zu vertretene Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen.
 
3.4   Sämtliche Zahlungen des Bestellers sind in Euro zu leisten.
 
3.5   Unsere Rechnungen sind, wenn wir nichts anderes angeboten haben, in bar ohne jeden Abzug, frei Obereisesheim, 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen rein netto (ohne Abzug) nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Reparaturen und Lohnarbeiten sind sofort nach Rechnungserhalt netto zahlbar.
 
3.6   Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
 
3.7   Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
 
3.8   Lieferungen an uns unbekannte Firmen erfolgen nur gegen Voreinsendung des Betrages oder unter Nachnahme. Sonderteile werden an solche Firmen nur gegen entsprechende Zahlung geliefert, wobei die Verrechnung der Anzahlung bei der Restlieferung erfolgt.
 
3.9   Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder eine Zahlung eingestellt wird, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zu-rückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.
 
3.10   Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1   Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
 
4.2   Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) -Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) -Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
 
4.3   Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
 
4.4   Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
 
4.5   Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

5. Liefer- und Leistungszeit

5.1   Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Eine bestätigte Lieferfrist/-Periode steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Besteller nicht seine Verpflichtungen, wie z. B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie, je nach Vereinbarung, eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
 
5.2   Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Beginn und das Ende derartiger Umstände werden von uns unverzüglich mitgeteilt.
 
5.3   Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
 
5.4   Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.
 
5.5   Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistung jederzeit berechtigt; es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
 
5.6   Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
 
5.7   Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

6. Versand

6.1   Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Ist mit dem Besteller nichts anderes vereinbart, gilt dies auch dann, wenn wir die Transportkosten übernehmen.
 
6.2   Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
 
6.3   Ist der Vertragsgegenstand zum Versand bereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Bereitschaft zum Versand auf den Besteller über.
 
6.4   Verpackung, insbesondere Spezialverpackung, wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

7. Gewährleistung

7.1   Ist der Besteller Kaufmann, setzen seine Gewährleistungsansprüche voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
 
7.2   Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängel geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Wird eine Installation vertraglich vereinbart, beginnt die Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab protokollierter Beendigung der Funktionsprüfung.
 
7.3   Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Ware, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
 
7.4   Unternehmer, die nicht Kaufleute sind, müssen uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
 
7.5   Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangen wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird;
b) der Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und wir einen Service-Techniker zum Besteller schicken, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen.
 
7.6   Von den durch die Nachbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes. Außerdem tragen wir die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt.
 
7.7   Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
 
7.8   Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
 
7.9   Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
 
7.10   Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderung der Ware.

8. Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferter Ware vorzunehmen.

9. Haftung

9.1   Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
 
9.2   Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenser-satzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
 
9.3   Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 9.1 und 9.2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 
9.4   Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10. Mengen- und Qualitätstoleranzen

Werden nicht lagermäßige, also Sonderteile in größeren Mengen in Auftrag gegeben, so darf die Lieferung um eine angemessene handelsübliche Stückzahl unter- oder überschritten werden.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

11.1   Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sale of goods) finden keine Anwendung.
 
11.2   Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Heilbronn a.N. ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt ebenfalls für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses.
 
11.3   Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Nachdruck, auch auszugsweise, sowie Nachahmungen jeder Art sind nicht erlaubt.